Pflegegeld
Pflegebedürftige erhalten je nach Pflegegrad ein monatlichesPflegegeld,wenn sie von ihren Angehörigen oder anderen Privatbetreuern zu Hauseehrenamtlich gepflegtund betreut werden. Das Pflegegeld muss nicht versteuert werden. Voraussetzung ist die Einstufung in einen Pflegegrad.
Pflegesachleistung
Sachleistungen oder Pflegesachleistungen
können Pflegebedürftige monatlich beanspruchen, wenn sie sich durch einen ambulanten Pflegedienst
wie uns
zu Hause pflegen und betreuen lassen. Die Höhe der Pflegesachleistung richtet sich nach dem Pflegegrad. Diese Sachleistungen rechnet der ambulante Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab.
Zusätzliche Betreuung- und Entlastungsleistungen
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können sogenannte
zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen
in Anspruch nehmen. Diese Leistung sollen den Pflegebedürftigen und seine pflegenden Angehörigen unterstützen.
Die Leistung kann beispielsweise dafür genutzt werden um eine Betreuung im Alltag
sicherzustellen, für die Organisation des Pflegealltags oder auch zur Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Seit dem 1. Januar 2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die zu Hause gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.
Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er kann zur (Ko-)Finanzierung einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste wie uns
verwendet werden. Außerdem kann er für Leistungen durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.
Bei der häuslichen Pflege wird der Entlastungsbetrag zusätzlich
zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung gewährt und wird nicht
mit den anderen Leistungsansprüchen, wie beispielsweise Pflegegeld oder Pflegesachleistung verrechnet.
Nicht oder nicht vollständig ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des Kalenderjares in die Folgemonate übertragen werden. Am Ende des Kalenderjahres können die nicht verbrauchten Beträge in das darauffolgende Kalenderjahr übertragen werden.
Wir beraten Sie gerne über die Einsatzmöglichkeiten.
Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung
Eine
Kombinationsleistung
aus
Pflegegeld
und
Sachleistungen
können zu Hause lebende Pflegebedürftige beziehen, wenn sie
sowohl
von
Privatpersonen, als auch von einem
professionellen Pflegedienst
versorgt werden. In diesem Fall sollten Sie unbedingt die Kombinationspflege bei Ihrer Pflegekasse beantragen.
Je nach Pflegegradeinstufung erhalten Sie unterschiedlich viel Pflegegeld beziehungsweise Pflegesachleistung.
Im ersten Schritt rechnet der Pflegedienst seine Leistungen mit der Pflegeversicherung ab. Sollten Sie bereits Kombinationspflege eingetragen haben, prüft die Pflegekasse selbständig, ob die Sachleistungen komplett ausgeschöpft wurden. Sind die Leistugen durch den Pflegedienst nicht vollständig ausgeschöpft worden, wird der offene Betrag, welcher Ihnen laut Pflegegrad zusteht, prozentual als Pflegegeld ausgezahlt.
Berechnung der Kombinationsleistung:
Grundlage für die Berechnung des noch möglichen Pflegegeldes ist die in Anspruch genommene Pflegesachleistung durch den Pflegedienst. Hier wird der prozentuale Anteil am Pflegesachleistungsbetrag errechnet. Beispielsweise haben Sie über den Pflegedienst 70% der Sachleistung in Anspruch genommen, dann erhalten Sie noch ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von 30%. Bei 35% Sachleistung erhalten sie noch anteilig 65% Pflegegeld usw.
Beispiel:
Frau Sprung ist aktuel in dem Pflegegrad 3 eingestuft und wird von ihrem Ehemann gepflegt. Der ambulante Pflegedienst HumanCare24 kommt regelmäßig, um Frau Sprung zu duschen und Bewegungsübungen durchzuführen.
Im letzten Monat hat der Pflegedienst Sachleistungen in Höhe von 689 Euro in Rechnung gestellt.
Pflegegrad 3 bedeutet:
- 1.298 Euro Pflegesachleistungen oder
- 545 Euro Pflegegeld
- Die vom Pflegedienst abgerechneten 689 Euro entsprechen 53% gerundet von den 1.298 Euro Sachleistungen.
- Es bleiben somit noch 47% von den 545 Euro Pflegegeld übrig. Es werden daher noch rund 256 Euro Pflegegeld an Frau Sprung gezahlt.
Verhinderungspflege
Bei Krankheit
oder Urlaub
pflegender Angehöriger
gewährt die Pflegekasse Zuschüsse für die Verhinderungspflege. Dafür stehen Pflegebedürftigen pro Jahr bis 1.612 Euro
für bis zu sechs Wochen zur Verfügung. Bei Nichtnutzung
von Kurzzeitpflege
steigt der Anspruch für Verhinderungspflege sogar auf bis zu 2.412 Euro
für bis zu 42 Tage im Jahr an.
Kurzzeitpflege
Beispielsweise nach Klinikaufenthalten kann die Kurzzeitpflege
von Pflegebedürftigen vorübergehend Entlastung schaffen. Dafür stehen Pflegebedürftigen pro Jahr bis 1.612 Euro
für bis zu acht Wochen zur Verfügung. Bei Nichtnutzung
von Verhinderungspflege
erhöhen sich die jährlichen Zuschüsse für Kurzzeitpflege sogar auf bis zu 3.224 Euro
für bis zu 56 Tage.
Hilfsmittel
Bei Bedarf und medizinischer Notwendigkeit gewährt die Pflegekasse die Erstattung für Hilfsmittel
wie Gehhilfen, Rollatoren oder Rollstühle
sowie weitere im Hilfsmittelverzeichnis aufgelistete erstattungsfähige Hilfsmittel. Eine Sonderrolle nehmen die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel ein.
Zuschüsse zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
gewährt die Pflegekasse monatlich 40 Euro. Dazu gehören Artikel wie beispielsweise Desinfektionsmittel, Handschuhe
und Bettschutzunterlagen. Anders als bei den „normalen“ Hilfsmitteln wird kein Rezept benötigt. Es genügt ein Antrag bei der Pflegekasse.
Hausnotruf
Für einen Hausnotruf
bezahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 1 einmalig 10,49 Euro
für die Anschlusskosten und monatlich 18,36 Euro
für den laufenden Betrieb.
Zuschüsse zur Wohnraumanpassung
Falls die Wohnung des Pflegebedürftigen barrierearm
oder barrierefrei
umgebaut
wird, gewährt die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro einmalig
für alle Maßnahmen der Barrierereduzierung in Form der Wohnraumanpassung. Wenn sich der Hilfebedarf, also z.B. der Grad der Pflegebedürftigkeit des Versicherten ändert, gewährt die Kasse diesen Zuschuss unter Umständen erneut bzw. mehrmals.
Zuschüsse für die Versorgung in einem Pflegeheim
Werden Pflegebedürftige
stationär
in einem Altenheim
versorgt, so gewährt die Pflegekasse je nach anerkanntem Pflegegrad unterschiedlich hohe Zuschüsse.
Übergangspflege für Menschen ohne Pflegegrad
In besonderen Fällen, wie beispielsweise nach einer
Operation
oder nach einem
Krankenhausaufenthalt, kann es sein, dass Menschen vorübergehend Pflege benötigen, ohne dass eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vorliegt.
In diesem Fall gibt es die Möglichkeit auf bis zu vier Wochen häusliche Krankenpflege sowie Haushaltshilfe als Leistung der gesetzlichen
Krankenversicherung. Als Versicherter erhalten Sie notwendige Grundpflege
und hauswirtschaftliche Versorgung.